Satzung des Verbands für The Work of Byron Katie e. V.

(Neufassung März 2016)

I. Abschnitt Der Verein

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Verband für The Work of Byron Katie e.V.“ (nachfolgend „vtw"). Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter VR 29006 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben
1. Ziele/Zweck
„The Work of Byron Katie“ (nachfolgend „The Work“) ist ein Weg, durch die Untersuchung stressvoller Gedanken Klarheit und inneren Frieden zu erleben. Der Verband für The Work of Byron Katie e.V. (nachfolgend „vtw“) hat den Zweck, deutschsprachigen Menschen ein Forum für The Work zu bieten. Er schafft Rahmenbedingungen, die es den Mitgliedern ermöglichen, The Work regelmäßig anzuwenden, ihre Erfahrungen auszutauschen und an andere weiterzugeben. Darüber hinaus sichert er einen hohen Qualitätsstandard bei der Weitergabe von The Work in Coachings, Seminaren und Ausbildungen. Der Gemeinschaft seiner Mitglieder verleiht er zudem eine Stimme nach außen.
2. Aufgaben
Die Ziele des vtw können erreicht werden durch
a) die Verbreitung von Informationen,
b) den lebendigen Austausch unter Mitgliedern und Interessenten,
c) die Durchführung oder Förderung von bzw. die Beteiligung an Veranstaltungen,
d) die Beteiligung an bzw. Durchführung von Forschungsprojekten,
e) weitere Aktivitäten, die den Mitgliedern zum Erreichen der Ziele des vtw geeignet erscheinen.

§ 3 Mittelverwendung
Die Mittel des vtw dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 4 Neutralität
1. Der vtw und seine Ziele sind politisch und konfessionell neutral.
2. Eine Mitgliedschaft in Organisationen, die dem Grundgesetz sowie den Menschenrechten – insbesondere der Menschenwürde – entgegenstehen, schließt eine Mitgliedschaft im vtw aus.

II. Abschnitt Die Mitglieder

§ 5 Mitgliedschaft
Folgende Mitgliedschaften im vtw sind möglich:
1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche, rechtsfähige Person werden.
2. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich im besonderen Maße Verdienste im Zusammenhang mit der Förderung von The Work erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch einstimmigen Vorstandsbeschluss.
3. Als Fördermitglieder können juristische und natürliche Personen aufgenommen werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Fördermitglieder (soweit natürliche Personen) haben alle Mitgliedsrechte, insbesondere in der Mitgliederversammlung:
a) Stimmrecht,
b) Rederecht,
c) Antragsrecht,
d) aktives Wahlrecht.
2. Nur ordentliche Mitglieder können in die Organe des vtw gewählt werden (passives Wahlrecht).
3. Alle Mitglieder sind grundsätzlich verpflichtet,
a) die Ziele und Aufgaben des vtw zu fördern,
b) den Jahresbeitrag fristgemäß zu entrichten.

§ 7 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
2. Der Beitrag ist mit Beginn des Geschäftsjahres zur Zahlung fällig. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand den Beitrag eines Mitgliedes durch Beschluss ermäßigen oder erlassen.
3. Ehrenmitglieder sind auf Dauer von der Beitragspflicht befreit.

§ 8 Begünstigungsverbot
1. Weder Mitglieder noch Dritte dürfen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
2. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des vtw. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vermögen des vtw. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des vtw fremd sind, begünstigt werden.
3. Die Mitarbeit in den Organen des vtw ist ehrenamtlich. Ein Verdienstausfall/Nachteilsausgleich wird nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung gewährt. Hierbei dürfen die steuerlich zulässigen Höchstsätze nicht überschritten werden.
4. Grundsätzlich sind Ausgaben des vtw über die Vereinskasse zu tätigen. Nachgewiesene Auslagen, die die Organmitglieder in Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Verpflichtungen als Organmitglieder haben, so etwa Reisekosten, Unterbringungskosten etc., werden durch den vtw erstattet.

§ 9 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme ist schriftlich beim vtw zu beantragen.
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod,
b) Kündigung (Austritt),
c) Auflösung der juristischen Person,
d) Ausschluss.
2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund. Der Anspruch des vtw auf rückständige Beitragsforderungen bleibt davon unberührt.

§ 10 Kündigung der Mitgliedschaft
Die Kündigungserklärung ist gegenüber dem vtw in Schriftform vorzunehmen. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Ende des Kalenderjahres.

§ 11 Ausschluss
1. Der Ausschluss kann erfolgen:
a) wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung eines Jahresbeitrags drei Monate im Rückstand ist,
b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung des vtw oder gegen mit dem vtw geschlossene Verträge,
c) bei vereinsschädigendem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens.
2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied unter Wahrung einer Frist von vier Wochen ab Zugang Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Gründen zu geben.
3. Der Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der
Gründe durch einen eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
4. Der Beschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang durch Anrufung der Schlichtungskommission angefochten werden. 

III. Abschnitt Die Verfahrensordnung

§ 12 Grundsatz der Öffentlichkeit
Sitzungen der Organe des vtw sind öffentlich, sofern es in dieser Satzung nicht anders vereinbart oder die Öffentlichkeit durch Beschluss des jeweiligen Organs ausgeschlossen ist. Dies bedeutet nicht, dass Einladungen über die Regelungen der Satzung hinaus veröffentlicht werden müssen.

§ 13 Sitzungsfrequenz/Ordnungsgemäße Ladung
1. Die Organe tagen, sofern die Satzung nichts anderes aussagt, soweit es die Geschäftslage erfordert.
2. Sofern in dieser Satzung nichts anderes vereinbart ist, wird zu den Sitzungen der Organe vom jeweiligen Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die Mitglieder geladen. In Eilfällen kann die Ladungsfrist auf vier Tage abgekürzt werden, dies gilt nicht für die Mitgliederversammlung.
3. Die Ladung kann per E-Mail vorgenommen werden, wenn das Mitglied nicht widerspricht.

§ 14 Tagesordnung
1. Die Tagesordnung gibt die Beratungsthemen wieder. Der Einladung liegen Sitzungsvorlagen zu einzelnen Tagesordnungspunkten, z.B. ein Haushaltsplan mit einem Beschlussvorschlag, sowie sämtliche Anträge, die zu der Sitzung gestellt wurden, bei.
2. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung ist um einen Tagesordnungspunkt zu ergänzen, wenn ein Mitglied dies nach Zugang der Einladung bis zum 14. Tag vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die geänderte Tagesordnung ist den Mitgliedern mit allen Anträgen spätestens am dritten Tag vor der Mitgliederversammlung zuzustellen.
3. Die Mitgliederversammlung stellt die Tagesordnung zu Beginn der Versammlung fest.

§ 15 Beschlussfähigkeit
1. Grundsätzlich sind die Organe beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurden und die absolute Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn bei ordnungsgemäßer Ladung mindestens fünf Prozent aller ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder anwesend sind. Sind weniger als fünf Prozent anwesend, so kann zu einer weiteren Mitgliederversammlung mit der gleichen Einladung eine Stunde später eingeladen werden. Diese Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
3. Der/die Sitzungsleiter/-in stellt die Beschlussfähigkeit des Organs fest. 

§ 16 Beschlüsse über Sachfragen
1. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, es
sei denn, diese Satzung oder das Gesetz schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Der/die Sitzungsleiter/in stellt bei jeder Abstimmung das Quorum fest.
2. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4, für Änderungen des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereines eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
3. Abstimmungen müssen geheim erfolgen, wenn es dafür eine Mehrheit von fünf Prozent der abgegebenen Stimmen gibt.
4. Neben den Beschlüssen über die Sachfragen sind folgende Anträge zur Verfahrensordnung vorgesehen:
a) Antrag auf Schluss der Debatte,
b) Antrag auf Ende der Rednerliste,
c) Antrag auf Abstimmung,
d) Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit,
e) Antrag auf Verweisung an ein anderes Organ.

§ 17 Wahlen zu den Organen
1. Wahlen zu den Organen sind grundsätzlich geheim, es sei denn, die Mitgliederversammlung verzichtet darauf einstimmig.
2. Bei Wahlen zu den Organen des vtw gilt derjenige im ersten Wahlgang als gewählt, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht. Kommt es im ersten Wahlgang nicht zu einer absoluten Mehrheit, findet unter den beiden Kandidaten/-innen mit dem besten Stimmergebnis eine Stichwahl statt.
3. Jedes Mitglied kann nur in ein Organ gewählt werden.
4. Die Abberufung eines Mitgliedes aus einem Organ erfolgt mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 18 Wahlzeiten
1. Die Organe des vtw werden grundsätzlich auf drei Jahre gewählt, es sei denn, die Satzung bestimmt etwas anderes. Alle Funktionsträger/-innen bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
2. Scheidet ein/eine Funktionsträger/-in aus dem Amt aus, können die übrigen Organmitglieder bis zur nächsten erreichbaren Mitgliederversammlung ein kommissarisches Ersatzmitglied berufen.
3. Endet die Mitgliedschaft im vtw, endet auch das Amt.

§ 19 Niederschriften/Protokolle
1. Von den Organen wird innerhalb von sechs Wochen ein Ergebnisprotokoll über die Sitzungen erstellt und vom/von der jeweiligen Versammlungsleiter/-in und Protokollführer/-in unterzeichnet. Die Protokolle werden im vtw-Büro gesammelt, sind für jedes stimmberechtigte Mitglied einsehbar und werden grundsätzlich nur auf Anforderung an Mitglieder geschickt. 
2. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird an alle Mitglieder geschickt. Das Protokoll der Mitgliederversammlung gilt als angenommen, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt schriftlich dagegen Einspruch erhoben wird. Über Annahme oder Ablehnung des Einspruchs entscheidet der Vorstand auf der nächsten erreichbaren Sitzung. Der/die Einspruchsführer/-in erhält über die Entscheidung des Vorstands unverzüglich eine Mitteilung. Erhält er/sie seinen/ihren Einspruch schriftlich aufrecht, entscheidet abschließend die Schlichtungskommission. Andernfalls gilt das Protokoll als angenommen.

IV. Abschnitt Vereinsstruktur

§ 20 Vereinsstruktur
Der vtw ist ein Mitgliederverein. Die Organe des vtw sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. die Aus- und Fortbildungskommission,
4. die beiden Kassenprüfer/-innen und
5. die Schlichtungskommission.

§ 21 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des vtw. Sie kann in Präsenzform, per Videokonferenz oder in einer gemischten Form durchgeführt werden. Die Wahl der Form obliegt dem Vorstand.
2. Zur Mitgliederversammlung lädt der/die Vorsitzende unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich ein. Sie tagt, so oft es erforderlich ist, mindestens einmal im Jahr.
3. Der/die Vorsitzende kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er/sie verpflichtet, wenn zwanzig Prozent der Mitglieder dies unter Angabe des Tagesordnungspunktes schriftlich verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder unverzüglich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung der Ladungsfrist schriftlich einzuladen.
4. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden eröffnet. Die Mitgliederversammlung bestimmt auf Vorschlag des/der Vorsitzenden eine/n Tagungsleiter/-in und den/die Protokollführer/-in. Beide müssen nicht Mitglieder des vtw sein.
5. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des vtw auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
b) Wahl, Abberufung und Entlastung des/der Kassenprüfers/-innen,
c) Wahl und Abberufung der Aus- und Fortbildungskommission,
d) Wahl und Abberufung der Schlichtungskommission,
e) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands,
f) Entgegennahme des Kassenberichtes,
g) Anweisungen und Aufträge an den Vorstand, 
h) Genehmigung des Haushaltsplans,
i) Erlass der Beitragsordnung,
j) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des vtw,
k) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des vtw.
6. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung enthält grundsätzlich folgende Tagesordnungspunkte:
a) Begrüßung, Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit,
b) Wahl des/der Tagungsleiters/-in und des/der Protokollführers/-in
c) Feststellung der stimmberechtigten Mitglieder und des Quorums für Abstimmungen,
d) Bericht der/des Vorsitzenden,
e) Kassenbericht,
f) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer/-innen,
g) Wahlen/Nachwahlen,
h) Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
i) Bericht der Aus- und Fortbildungskommission,
j) Bericht der Schlichtungskommission,
k) Sachanträge des Vorstands,
l) Sachanträge der Mitglieder,
m) Anfragen.
Einen Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ gibt es nicht.

§ 22 Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern,
dem/der Vorsitzenden,
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Vorstand/der Vorständin für Finanzen,
zwei weiteren Vorständ/innen.
Der vtw wird im Sinne von § 26 BGB durch die/den Vorsitzende/n oder die/den Stellvertretende/n Vorsitzende/n jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstands vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass der/die stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfalle der/des Vorsitzenden tätig wird. Der Vorstand kann eine Geschäftsführung einrichten. Für den/die Geschäftsführer/in erstellt der Vorstand eine schriftliche Geschäftsordnung. Der/die Geschäftsführer/in kann auf Verlangen des Vorstands mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teilnehmen. 
Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Zuständigkeiten:
1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des vtw nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Im Rahmen des Haushaltsplans hat der Vorstand Handlungsfreiheit.
2. Folgende Aufgaben liegen in der ausschließlichen Zuständigkeit des Vorstands:
a) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.
b) Der Vorstand entscheidet über sämtliche Empfehlungen der Aus- und Fortbildungskommission.
c) Der Vorstand erarbeitet eine Beschlussvorlage zur Beitragsordnung für die Mitgliederversammlung.
3. Der Vorstand ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen wurden (Auffangzuständigkeit).

§ 23 Aus- und Fortbildungskommission
Die Aus- und Fortbildungskommission wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie besteht aus insgesamt fünf Mitgliedern, davon mindestens drei Lehrcoaches (vtw). Die Kommission wählt aus ihrer Mitte einen/eine Sprecher/in und einen/eine Stellvertreter/in. Sie erfüllt folgende Aufgaben:
1. Sie ist für die Mitglieder Ansprechpartnerin für Aus- und Fortbildungsfragen.
2. Sie erarbeitet fortlaufend Empfehlungen an den Vorstand
a) zur Ausbildung der Coaches (vtw) und Lehrcoaches (vtw)
b) zur Fortbildung der Coaches (vtw) und Lehrcoaches (vtw)
c) zu den Modalitäten der Anerkennung der Titel Coach (vtw) und Lehrcoach (vtw),
d) über die Erteilung und den Widerruf der Anerkennung als Coach (vtw) und Lehrcoach (vtw),
e) zur Qualitätssicherung bestehender Seminarangebote und Ausbildungen der Mitglieder, Coaches und Lehrcoaches im vtw,

§ 24 Kassenprüfer/innen
1. Es werden zwei Kassenprüfer/-innen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Kassenprüfer/-innen haben die Aufgabe, den Geschäftsbetrieb des vtw-Büros, insbesondere die Jahresrechnung, zu prüfen und den Mitgliedern einen Prüfbericht vorzulegen. Sie sind an keine Weisungen gebunden und haben Zugriff auf alle Vorgänge des Vorstands.
3. Die Kassenprüfer/innen können eine Beschlussempfehlung zur Entlastung des Vorstands geben.

§ 25 Schlichtungskommission
Die Schlichtungskommission wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie besteht aus drei Mitgliedern. Sie wählt aus ihrer Mitte eine/n Sprecher/in und eine/n Stellvertreter/in. Die Sitzungen der Schlichtungskommission sind nicht öffentlich. Die Schlichtungskommission nimmt auf Antrag, der an den Vorstand zu richten ist, Schlichtungs- und Schiedsaufgaben wahr. Sie kann von jedem Mitglied, jedem
Organ und, sofern ein hinreichender Bezug zu den Aufgaben und Zielen des Verbandes besteht, auch von einem Nichtmitglied angerufen werden.
1. Die Kommission ist unabhängig und neutral. Ein Kommissionsmitglied ist als Schlichter an der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn es befangen ist oder sich für befangen erklärt. Die Mitglieder der Kommission müssen eine mögliche Befangenheit unverzüglich anzeigen.
2. Vor gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern einerseits und dem vtw oder den Organen des vtw andererseits ist die Schlichtungskommission anzurufen und der Schiedsspruch abzuwarten. Ein Gerichtsverfahren ohne die Einschaltung der Schlichtungskommission und einen abschließenden Schiedsspruch ist unzulässig.
3. Die Kommission schlichtet bzw. erlässt einen Schiedsspruch, insbesondere bei Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern, zwischen Organen und zwischen Mitgliedern und Organen. Der Schiedsspruch ist den Beteiligten bekannt zu geben und das Ergebnis der Schlichtung ist zu protokollieren. Die Mitglieder unterwerfen sich der Entscheidung des Schiedsgerichts in allen vertraglichen, nicht-vertraglichen und satzungsrechtlichen Streitfällen.
4. Die Mitglieder der Kommission haben über die Verhandlungen und die Verhältnisse der Parteien, die ihnen im Rahmen der Schlichtung bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren, sofern nicht gegen bestehendes Gesetz verstoßen wird oder Gefahr in Verzug ist. Dies gilt auch nach Beendigung ihrer Amtszeit.
5. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung über den Schiedsspruch beraten ohne die Entscheidung zu verändern.
6. Weitergehend gelten die Vorschriften der zivilen Prozessordnung zum Schiedsgericht.

§ 26 Satzungsänderungen und Auflösung
1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den
stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Die Beschlussfassung ist in § 16 Absatz 1 und 2 dieser Satzung geregelt.
2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
3. Bei Auflösung oder Entziehung der Rechtsfähigkeit des vtw fällt das gesamte Vermögen an das Land Berlin und zwar mit der Auflage, es entsprechend den bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. 
4. Zu Liquidatoren werden der/die Vorsitzende und der Vorstand für Finanzen bestellt, sofern nicht die letzte Mitgliederversammlung andere Liquidatoren bestimmt.

§ 27 Ermächtigung des Vorstands
Der Vorstand i.S. des § 26 BGB ist ermächtigt, etwaige zur Eintragung der Satzung erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.

§ 28 Gültigkeit der Satzung
Die Satzung ist gültig mit dem Tag, an dem das zuständige Amtsgericht mitteilt, dass die Satzung eingetragen worden ist.